Bürgerversammlung

Die Bürgerversammlung

Die Bürgerversammlung dient zur Unterrichtung der Bürger über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und soll mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden, so § 8a Absatz 1 Hessische Gemeindeordnung. 

Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung in Abstimmung mit dem Gemeindevorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin unter Angabe von Zeit, Ort und Gegenstand durch eine öffentliche Bekanntmachung. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Bürgerversammlung. Sachverständige und Berater können hinzugezogen werden.

Auch Nichtwahlberechtigte können an einer Bürgerversammlung teilnehmen.

Der Gemeindevorstand nimmt an den Bürgerversammlungen teil, bei welchen er jederzeit angehört werden muss.

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